Tarifbestimmungen
Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen sowie für den Transport von Gegenständen und Tieren auf den Linien der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH.
2.1 Räumliche Gliederung und Preisbildung
Die Haltestellen im Verkehrsgebiet für den NAHBUS-Nordwestmecklenburg-Tarif sind Tarifzonen zugeordnet.
Einzel-, Hin- und Rückfahrt- und Tageskarten werden in 5 Preisstufen angeboten. Die Preisbildung orientiert sich an der Anzahl der befahrenen Zonen der üblichen ÖPNV-Verbindung von Start- zur Zielzone und kann der Anlage Distanzmatrix entnommen werden.
Zeitkarten mit Gültigkeit von mehr als einem Tag sind für 3 Preisstufen erhältlich:
- Preisstufe A (Zone 10 bis 13)
- Preisstufe B (Regional bis 50 km bzw. Fahrtstrecke Wohnort-Ausbildungsstätte bis 50 km)
- Preisstufe C (Netz bzw. Fahrtstrecke Wohnort-Ausbildungsstätte ab 50 km)
2.2 Produkte
Das Tarifsortiment beinhaltet folgende Produkte für unterschiedliche Zielgruppen, die unter Punkt 3 im Einzelnen erläutert werden:
- Fahrkarten für Gelegenheitsnutzer
- Einzelfahrt
- Hin- und Rückfahrt
- Tageskarten
- Zeitkarten Jedermann
- Wochen- und Monatskarte
- Abo-Karten mit Partnerangebot
- Zeitkarten Ausbildung und Freizeit
- Wochen- und Monatskarte Ausbildung
- Jahreskarte Schüler/Azubi Abo und Schüler/Azubi-Abo Geschwister
- JugendFreizeit-Abo
- Monatskarte Sozialtarif
2.3 Allgemeine Bestimmungen
2.3.1 Fahrpreis
Der Fahrpreis ist jeweils der aktuell gültigen Tariftabelle zu entnehmen.
2.3.2 Entwertung und Kontrolle
Sämtliche Fahrausweise ohne Aufdruck des Gültigkeitszeitraumes sind bei Fahrtantritt zu entwerten. Im Stadtverkehr erfolgt die Entwertung von im Vorverkauf erworbenen Fahrscheinen an den Entwertern in den Fahrzeugen. Sofern diese nicht vorhanden sind, muss die Entwertung des Fahrscheines vom Fahrpersonal erfolgen.
Beim Betreten des Fahrzeuges sind entwertete Karten sowie Zeitkarten unverzüglich und unaufgefordert dem Betriebspersonal sichtbar vorzuzeigen. Im Vorverkauf erworbene Fahrscheine sind unverzüglich zu entwerten bzw. durch das Fahrpersonal entwerten zu lassen.
2.3.3 Übertragbarkeit
Alle Zeitkarten sind personengebunden und nicht übertragbar. Sofern nicht bereits aufgedruckt, ist auf dem Ticket der Name und Vorname des Nutzungsberechtigten in Druckbuchstaben leserlich einzutragen. Die Eintragung der Angaben hat vor dem ersten Fahrtantritt mit Kugelschreiber oder Tintenstift (unauslöschlich) zu erfolgen. Zeitkarten ohne diese Eintragung sind ungültig.
2.3.4 Ermäßigung
Kinder vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr erhalten auf das Einzelticket und die Hin- und Rückfahrt 25 % Ermäßigung. Schüler müssen durch Schülerausweis bzw. eines vergleichbaren Berechtigungsnachweises ihr Alter nachweisen.
3.1 Fahrkarten für Gelegenheitsnutzer
3.1.1 Einzelfahrt
Die Einzelfahrkarte berechtigt zu einer Fahrt inkl. notwendiger Umstiege zwischen der Start- und Zielzone. Die Einzelfahrt wird für die Preisstufen 1 bis 5 ausgegeben. Die zeitliche Gültigkeit ist in der Preisstufe 1 auf maximal 60 Minuten sowie in den Preisstufen 2 bis 5 auf 120 Minuten begrenzt.
3.1.2 Hin- und Rückfahrt
Die Hin- und Rückfahrkarte berechtigt zu zwei Fahrten inkl. notwendiger Umstiege zwischen der Start- und Zielzone. Die Rückfahrt muss dabei am gleichen Tag wie die Hinfahrt angetreten werden. Die Hin- und Rückfahrt wird für die Preisstufen 1 bis 5 ausgegeben. Die zeitliche Gültigkeit ist dabei je Fahrtrichtung in der Preisstufe 1 auf maximal 60 Minuten sowie in den Preisstufen 2 bis 5 auf 120 Minuten begrenzt.
Die Hin- und Rückfahrkarte ist unaufgefordert vorzuzeigen. Fahrscheine, die im Vorverkauf bzw. im Fahrzeug erworben wurden, sind sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt mit Fahrtantritt unverzüglich und für jede Fahrt separat zu entwerten bzw. durch das Fahrpersonal entwerten zu lassen.
3.1.3 Tageskarte 1+
Die Tageskarte 1+ berechtigt einen Erwachsenen am Tag der Entwertung zu beliebig vielen Fahrten zwischen der Start- und Zielzone oder im Gesamtnetz (Preisstufe 5).
Die Mitnahme beliebig vieler eigener Kinder oder Enkel bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist gestattet.
3.1.4 Tageskarte 2+
Die Tageskarte 2+ berechtigt zwei Erwachsenen am Tag der Entwertung zu beliebig vielen Fahrten zwischen der Start- und Zielzone oder im Gesamtnetz (Preisstufe 5).
Die Tageskarte 2+ berechtigt zur Mitnahme beliebig vieler eigener Kinder oder Enkel bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
3.2 Zeitkarten Jedermann
3.2.1 Wochenkarte
Die Geltungsdauer der Wochenkarten beträgt sieben Tage. Sie können mit Gültigkeit von jedem Tag der Woche an ausgegeben werden. Die Geltungsdauer endet am letzten Geltungstag (24 Uhr). Sie berechtigt zu beliebig vielen Fahrten im Rahmen der gelösten Preisstufe (Preisstufe A: Zonen 10 bis 13, Preisstufe B: auf der gewählten Relation, Preisstufe C: netzweit).
3.2.2 Monatskarte
Monatskarten gelten einen Monat. Sie können mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgegeben werden. Beginnt die Geltungsdauer am ersten Tag eines Monats erlischt sie mit Ablauf des letzten Tages des Monats. Beginnt sie an einem anderen Tag, endet sie am datumsmäßigen Vortag (24.00 Uhr) des Folgemonats. Bei den am 30. und 31. Januar gelösten Karten erlischt die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Februars. Sie berechtigt zu beliebig vielen Fahrten im Rahmen der gelösten Preisstufe (Preisstufe A: Zonen 10 bis 13, Preisstufe B: auf der gewählten Relation, Preisstufe C: netzweit).
3.2.3 Abo-Karten (Abo-Monatskarte, Abo-Monatskarte Partner)
Die Abo-Monatskarte berechtigt zu beliebig vielen Fahrten im Rahmen der gelösten Preisstufe (Preisstufe A: Zonen 10 bis 13, Preisstufe B: auf der gewählten Relation, Preisstufe C: netzweit).
Die Mindestlaufzeit beträgt ein Jahr. Danach ist eine Kündigung jederzeit zum Monatsende möglich.
Es geltenden die Geschäftsbedingungen der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH für Abonnements.
Die Abo-Monatskarte berechtigt eine Person zur Nutzung. Mit der Abo-Monatskarte Partner erhält eine weitere Person, die unter gleicher Anschrift gemeldet ist, eine separate Karte beliebiger Preisstufe. Die Berechtigung zum Bezug der Abo Monatskarte Partner endet mit der Kündigung der Abo Monatskarte der ersten Person. Eine separate Kündigung der Abo-Monatskarte sowie Abo-Monatskarte Partner ist nicht möglich.
3.3 Zeitkarten Ausbildungsverkehr
Berechtigt zur Nutzung von Zeitkarten Ausbildungsverkehr sind Schüler, Auszubildende und Studenten bis zum 27. Geburtstag.
Voraussetzung für die Nutzung der Zeitkarten für den Ausbildungsverkehr ist eine Stammkarte mit Foto und Namenseintrag. Diese Stammkarte wird durch die NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH gegen Vorlage eines gültigen Berechtigungsnachweises der Bildungseinrichtung über den Zeitraum der Ausbildung und ein gültiges Passbild ausgestellt. Für Schüler und Auszubildende ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ist dieser zur Verlängerung der Stammkarte jährlich vorzulegen, bei Studenten für das jeweilige Studiensemester.
3.3.1 Wochenkarte Ausbildung
Die Wochenkarte Ausbildung berechtigt zu beliebig vielen Fahrten im Bereich Wismar (Tarifzonen 10 bis 13) oder gemäß Aufdruck auf der gewählten Relation zwischen Wohnort und Schule bzw. Ausbildungsstätte.
Bei Auszubildenden sind für die Wege zu Berufsschule und Arbeitsstätte auch zwei Relationen möglich. Beim Kauf der Karte ist die entfernungsmäßig längere Relation (Hauptrelation) zu erwerben. Die Hauptrelation wird beim Erwerb der Karte aufgedruckt, die zweite Relation ist handschriftlich vom Fahrgast einzutragen.
Im Zeitraum von Montag bis Freitag ab 14 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und in den Schulferien des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind ganztägig beliebig vielen Fahrten auf allen Linien der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH unabhängig von der aufgedruckten Fahrtstrecke im Rahmen des aufgedruckten Gültigkeitszeitraumes und der gelösten Preisstufe inkludiert.
Die Geltungsdauer beginnt am Montag um ab 0.00 Uhr und endet mit dem Ablauf des 7. Tages (Sonntag) um 24.00 Uhr.
Die Berechtigung ist mittels Stammkarte bei Erwerb und Kontrolle des Fahrscheins nachzuweisen.
3.3.2 Monatskarte Ausbildung
Die Monatskarte Ausbildung berechtigt zu beliebig vielen Fahrten im Bereich Wismar (Tarifzonen 10 bis 13) oder gemäß Aufdruck auf der gewählten Relation zwischen Wohnort und Schule bzw. Ausbildungsstätte. Bei Auszubildenden sind für die Wege zu Berufsschule und Arbeitsstätte auch zwei Relationen möglich. Beim Kauf der Karte ist die entfernungsmäßig längere Relation (Hauptrelation) zu erwerben. Die Hauptrelation wird beim Erwerb der Karte aufgedruckt, die zweite Relation ist handschriftlich vom Fahrgast einzutragen.
Im Zeitraum von Montag bis Freitag ab 14 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und in den Schulferien des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind ganztägig sind beliebig vielen Fahrten auf allen Linien der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH unabhängig von der aufgedruckten Fahrtstrecke im Rahmen des aufgedruckten Gültigkeitszeitraumes und der gelösten Preisstufe inkludiert. Vom Landkreis ausgegebene Schülerkarten gelten darüber hinaus auch in den auf den Gültigkeitszeitraum folgenden Sommerferien.
Die Gültigkeitsdauer beginnt am 1. Tag ab 0.00 Uhr und endet am letzten Tag des aufgedruckten Monats um 24.00 Uhr.
Die Berechtigung ist mittels Stammkarte bei Erwerb und Kontrolle des Fahrscheins nachzuweisen.
3.3.3 Schüler/Azubi-Abo und Schüler/Azubi-Abo Geschwister
Das Schüler/Azubi-Abo ist ein Abonnement-Angebot der Monatskarte Ausbildung. Im Zeitraum von Montag bis Freitag ab 14 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und in den Schulferien des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind ganztägig beliebig vielen Fahrten auf allen Linien der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH unabhängig von der aufgedruckten Fahrtstrecke im Rahmen des aufgedruckten Gültigkeitszeitraumes und der gelösten Preisstufe inkludiert.
Die Mindestlaufzeit des Abonnements beträgt ein Jahr. Danach ist eine Kündigung jederzeit zum Monatsende möglich. Bei Abschluss der Ausbildung, Schul- oder Wohnortwechsel wird ein Sonderkündigungsrecht zum jeweils nächstliegenden Monatsende eingeräumt. Die Abo-Karte ist für den jeweils aufgedruckten Kalendermonat gültig.
Es gelten die Geschäftsbedingungen der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH für Abonnements.
Das Schüler/Azubi-Abo Geschwister kann zusätzlich zum Schüler/Azubi-Abo von einem weiteren Geschwisterkind, sofern unter gleicher Anschrift gemeldet, erworben und genutzt werden. Es gelten die Anspruchsvoraussetzungen (Stammkarte) für Fahrkarten des Ausbildungsverkehrs gem. Kap. 3.3. Die Berechtigung zum Bezug des Schüler/Azubi-Abos Geschwister endet mit der Kündigung des Schüler/Azubi-Abos für die 1. Person.
3.4 JugendFreizeit-Abo
Das JugendFreizeit-Abo berechtigt alle Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr im Zeitraum von Montag bis Freitag ab 14 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und in den Schulferien des Landes Mecklenburg-Vorpommern ganztägig zu beliebig vielen Fahrten auf allen Linien der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH.
Das JugendFreizeit-Abo wird als Jahreskarte ausgegeben.
Es gelten die Geschäftsbedingungen der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH für Abonnements.
3.5 Monatskarte Sozialtarif
Monatskarten Sozialtarif gelten einen Monat. Sie können mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgegeben werden. Beginnt die Geltungsdauer am ersten Tag eines Monats erlischt sie mit Ablauf des letzten Tages des Monats. Beginnt sie an einem anderen Tag, endet sie am datumsmäßigen Vortag (24.00 Uhr) des Folgemonats. Bei den am 30. und 31. Januar gelösten Karten erlischt die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Februars. Sie berechtigt zu beliebig vielen Fahrten im Rahmen der gewählten Preisstufe für Leistungsempfänger nach SGB II, SGB XII sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Voraussetzung für die Nutzung der Monatskarte zum Sozialtarif ist eine Berechtigungskarte mit Foto und Namenseintrag. Diese ist gegen Vorlage eines gültigen Bewilligungsbescheides des Landkreises/Agentur für Arbeit für den Zeitraum der Bewilligung, maximal jedoch 6 Monate erhältlich. Gegen Nachweise kann die Geltungsdauer der Berechtigungskarte um jeweils maximal weitere 6 Monate verlängert werden.
Für die Inanspruchnahme flexibler Bedienformen wird zusätzlich zum Tarif ein Serviceentgelt in Höhe von 1,00 Euro pro Fahrt erhoben. Das Serviceentgelt entfällt für Inhaber eines Ausweises lt. § 145 (I) Sozialgesetzbuch – IX. Buch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung.
Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, längsten jedoch bis zum Erreichen der Schulpflicht, werden in Begleitung einer weiteren Person im Alter von mindestens 10 Jahren unentgeltlich befördert.
Die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr richtet sich nach § 145 (1) Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung.
Unter Berücksichtigung der Beförderungsbedingungen (Gefahrenabwehr, Aufsichtspflicht) sowie der Kapazität können weiterhin unentgeltlich transportiert werden:
- Gepäck, für das besonderer Platz beansprucht wird und wenn es der Fahrgast selbst transportieren kann. Gepäck und sonstige Gegenstände werden nicht befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung der Betriebsdurchführung gefährdet und andere Fahrgäste belästigt werden.
- Kinderwagen, werden unentgeltlich befördert, wenn diese zur Beförderung von Kleinkindern genutzt werden
- Krankenfahrstühle und sonstige orthopädische Hilfsmittel (Rollator)
- angeleinte Hunde, Kleintiere in geeigneten Behältern
Anspruch auf einen besonderen Platz oder Sitzplatz zur Ablage besteht dabei nicht.
In Schleswig-Holstein erfolgt keine gegenseitige Fahrscheinanerkennung zwischen der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH und den Unternehmen des Schleswig Holstein Tarifes und des Hamburger Verkehrsverbundes.
Erweiterung zum Kombitarif
1.1
Die NVS und die NAHBUS bieten Kombi-Fahrausweise an. Diese Fahrausweise berechtigen zur Nutzung von Bussen und Straßenbahnen der NVS im Stadtnetz des Verkehrsunternehmens und den Regionalbussen der NAHBUS.
1.2
Im Einzugsbereich des NVS gelten die Kombi-Fahrausweise für das Stadtnetz des Verkehrsunternehmens.
2.1
Der Verkauf der Kombi-Fahrausweise erfolgt in den Bussen der NAHBUS und an den Fahrscheinverkaufsautomaten der NVS. Die Kombi-Fahrausweise gelten für Fahrten innerhalb des Gültigkeitszeitraumes und des Nutzungsgebietes.
Die Kombi-Zeitfahrausweise (Kombi-Wochenkarte, Kombi-Wochenkarte ermäßigt, Kombi-Monatskarte, Kombi-Monatskarte ermäßigt) sind personengebunden und nicht übertragbar. Der Fahrgast ist verpflichtet, den Fahrausweis bei Kontrollen auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Kombi-Fahrausweise werden durch den Fahrgast nicht entwertet. Die Kombi-Fahrausweise sind beim Erwerb mit Kaufdatum und Uhrzeit versehen.
2.2
Entsprechend den Grundsätzen dieses Tarifes werden ausgegeben:
- Kombi-Einzelfahrschein, Kombi-Einzelfahrschein ermäßigt
- Kombi-Wochenkarte, Kombi-Wochenkarte ermäßigt
- Kombi-Monatskarte, Kombi-Monatskarte ermäßigt
3.1 Kombi-Einzelfahrschein
Kombi-Einzelfahrscheine berechtigen innerhalb des Stadtnetzes der NVS zu einer Fahrtdauer von 45 Minuten und im gesamten Liniennetz der NAHBUS bis zu einer Fahrtdauer von 120 Minuten. Die Umsteigezeit zählt zur Fahrtdauer. Ist das Zeitlimit während der Fahrt abgelaufen, muss erneut ein Fahrschein erworben werden. Fahrzeugverspätungen werden nicht dem Fahrgast angerechnet.
3.2 Kombi-Einzelfahrschein ermäßigt
Zur Benutzung von Kombi-Einzelfahrscheinen ermäßigt sind Kinder vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr berechtigt. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr werden kostenfrei befördert. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu Punkt 3.1.
3.3 Kombi-Wochenkarte
Zur Nutzung der Kombi-Wochenkarte sind alle Fahrgäste berechtigt. Die Kombi-Wochenkarte gilt ab dem Kauf (1. Tag) und endet mit Ablauf des 7. Tages um 24:00 Uhr. Sie berechtigt zu beliebig vielen Fahrten im Liniennetz der NAHBUS und im Stadtnetz der NVS. Die Kombi-Wochenkarte ist nur gültig mit in Druckbuchstaben eingetragenem Namen. Bei Kontrollen ist die Zeitkarte auf Verlangen zusammen mit einer Original-Lichtbild-Legitimation vorzulegen.
3.4 Kombi-Wochenkarte ermäßigt
Zur Nutzung der Kombi-Wochenkarte ermäßigt ist der unter Punkt 4 genannte Personenkreis berechtigt. Die Kombi-Wochenkarte ermäßigt gilt ab dem Kauf (1. Tag) und endet mit Ablauf des 7. Tages um 24:00 Uhr. Sie berechtigt zu beliebig vielen Fahrten im Liniennetz der NAHBUS und im Stadtnetz der NVS. Die Kombi-Wochenkarte ermäßigt ist nur gültig mit in Druckbuchstaben eingetragenem Namen. Bei Kontrollen ist die Zeitkarte zusammen mit einem Schülerausweis, Lehrlingsausweis, Studentenausweis bzw. Berechtigungsausweis des Verkehrsunternehmens, versehen mit dem aktuellen Nachweis des Schul-/Ausbildungsjahres bzw. Semesters, vorzulegen. Fehlt auf diesen Originaldokumenten ein Lichtbild, ist zusätzlich eine Original-Lichtbild-Legitimation vorzulegen.
3.5 Kombi-Monatskarte
Zur Nutzung der Kombi-Monatskarte sind alle Fahrgäste berechtigt. Die Kombi-Monatskarte gilt ab dem Tag des Kaufes und endet mit Ablauf des Tages des Nachmonats, der in der Zahl dem ersten Tag der Geltungsdauer vorangeht. Sie berechtigt zu beliebig vielen Fahrten im Liniennetz der NAHBUS und im Stadtnetz der NVS. Die Kombi-Monatskarte ist nur gültig mit in Druckbuchstaben eingetragenem Namen. Bei Kontrollen ist die Zeitkarte zusammen mit einer Original-Lichtbild-Legitimation vorzulegen.
Im Liniennetz der NVS (Stadtnetz) kann der Inhaber der Kombi-Monatskarte (außer Kombi-Monatskarte ermäßigt) an Wochenenden (Samstag, 00:00 Uhr bis Sonntag, 24:00 Uhr) und an Feiertagen in M-V seinen Ehepartner oder seinen Partner aus der eingetragenen Lebenspartnerschaft und alle im Haushalt des Karteninhabers lebenden Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr unentgeltlich mitnehmen.
3.6 Kombi-Monatskarte ermäßigt
Zur Nutzung der Kombi-Monatskarte ermäßigt ist der unter Pkt. 4 genannte Personenkreis berechtigt. Die Kombi-Monatskarte ermäßigt gilt ab dem Tag des Kaufes und endet mit Ablauf des Tages des Nachmonats, der in der Zahl dem ersten Tag der Geltungsdauer vorangeht. Sie berechtigt zu beliebig vielen Fahrten im Liniennetz der NAHBUS und im Stadtnetz der NVS. Die Kombi-Monatskarte ermäßigt ist nur gültig mit in Druckbuchstaben eingetragenem Namen. Bei Kontrollen ist die Zeitkarte zusammen mit einem Schülerausweis, Lehrlingsausweis, Studentenausweis bzw. Berechtigungs-ausweis des Verkehrsunternehmens, versehen mit dem aktuellen Nachweis des Schul-/Ausbildungs-jahres bzw. Semesters, vorzulegen. Fehlt auf diesen Originaldokumenten ein Lichtbild, ist zusätzlich eine Original-Lichtbild-Legitimation vorzulegen.
Die Mitnahmeberechtigung (nur NVS) an Wochenenden und Feiertagen in M-V gilt für diese Zeitkarte nicht.
1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres
a) Schüler und Studenten öffentlicher, stattlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater, allgemeinbildender Schulen, berufsbildender Schulen, Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, Hochschulen, Akademien, mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkshochschulen;
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausbildet werden;
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch den Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Dienstes;
3. Kinder im Vorschulalter (6 – 7 Jahre).
5.1
Wird ein Kombi-Zeitfahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag und gegen Abgabe des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung ist der Fahrgast. Die Rückerstattung erfolgt durch den ausgegebenen Verkehrsbetrieb.
Es gelten die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, untersetzt durch die vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommerns genehmigten Besonderen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens, welches die unmittelbare Verkehrsleistung gegenüber dem Fahrgast erbringt. Eine gegenseitige Haftung der Verkehrsunternehmen untereinander gegenüber dem Fahrgast wird ausgeschlossen.
6.1
Fahrausweise, die entgegen der Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die
1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
2. nicht mit aufgeklebter Wertmarke versehen sind,
3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
4. eigenmächtig geändert werden,
5. von Nichtberechtigten benutzt werden,
6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
8. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden.
Fahrgeld wird nicht erstattet.
6.2
Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.
Das erhöhte Beförderungsentgelt richtet sich nach § 9 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO über die AllgBefBed). Wird die Fahrt fortgesetzt, ist neben dem erhöhten Beförderungsentgelt der Fahrpreis (§ 6 der VO über die AllgBefBed) zu entrichten, ansonsten wird eine weitere Beförderung ausgeschlossen.
Der Verkauf erfolgt an den Automaten des NVS und in den Bussen der NAHBUS.
Ticket | Preisstufe 1 + Stadtnetze Schwerin | Preisstufe 2 + Stadtnetze Schwerin | Preisstufe 3 + Stadtnetze Schwerin | Preisstufe 4 + Stadtnetze Schwerin | Preisstufe 5 (Gesamtnetz) + Stadtnetze Schwerin |
---|---|---|---|---|---|
Kombi- Einzel- Fahrschein 1) | 3,30 € | 4,10 € | 5,00 € | 5,80 € | 6,60€ |
Kombi- Wochen- karte 2) | - | - | - | 40,80 € | 42,40 € |
Kombi- Monats- karte 3) | - | - | - | 115,60 € | 117,60 € |
Kombi- Einzel- Fahrschein erm. 1) | 2,10 € | 2,70 € | 3,30 € | 3,80 € | 4,60 € |
Kombi- Wochen- karte erm. 2) | - | - | - | 30,40 € | 31,60 € |
Kombi- Monats- karte erm. 3) | - | - | - | 86,80 € | 88,00 € |
1) Kombi-Einzelfahrscheine gelten innerhalb des Stadtnetzes der NVS für eine Fahrtdauer von 45 Minuten und im gesamten Liniennetz der NAHBUS für eine Fahrtdauer von 120 Minuten. Die Umsteigezeit zählt zur Fahrtdauer. Ist das das Zeitlimit während der Fahrt abgelaufen, muss erneut ein Fahrschein erworben werden. Fahrzeugverspätungen werden nicht dem Fahrgast angerechnet.
2) Kombi-Wochenkarten gelten ab dem Kauf (1. Tag) und enden mit Ablauf des 7. Tages um 24.00 Uhr
3) Kombi-Monatskarten gelten ab dem Tag des Kaufes und enden mit Ablauf des Tages des Nachmonats, der in der Zahl dem ersten Tag der Geltungsdauer vorangeht.